Der Ausbildungsvertrag ist die Vereinbarung zwischen dem Träger einer Schule für Ergotherapie und den Auszubildenden. Er begründet das Ausbildungsverhältnis und bestimmt, welche Leistungen die Schule erbringt und welche Pflichten die Auszubildenden übernehmen. Weil die Ergotherapieausbildung schulisch organisiert ist, handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag und nicht um einen Berufsausbildungsvertrag im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Rechtlicher Rahmen
Die Ausbildung findet nach § 4 Absatz 1 ErgThG an staatlich anerkannten Schulen statt. Inhalte, Stundenumfang und Prüfung stehen in der ErgThAPrV und binden jede Schule unabhängig vom Vertragstext. Der Vertrag selbst folgt dem allgemeinen Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie dem Schulrecht des jeweiligen Landes. Eine Eintragung in ein Verzeichnis bei einer Kammer, wie sie das Berufsbildungsgesetz für duale Ausbildungsberufe kennt, gibt es hier nicht. Nach § 1 Absatz 3 ErgThAPrV bescheinigt die Schule die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme; ohne diesen Nachweis erfolgt keine Zulassung zur staatlichen Prüfung.
Typische Regelungsgegenstände
- Beginn, Dauer und Ausbildungsform, etwa Vollzeit oder Teilzeit
- Höhe und Fälligkeit des Schulgelds sowie Regeln zur Anpassung
- Probezeit, Kündigungsfristen und Gründe für eine außerordentliche Kündigung
- Umgang mit Fehlzeiten, mit Blick auf die Anrechnungsgrenzen des § 4 Absatz 3 ErgThG
- Organisation und Zuweisung der praktischen Einsätze
- Schulordnung, Datenschutz und Verpflichtung auf die Schweigepflicht
Neben dem Vertrag mit der Schule entstehen weitere Rechtsbeziehungen. Für jeden Einsatz in einer Klinik, Praxis oder Werkstatt besteht eine Vereinbarung zwischen Schule und Einrichtung nach § 1 Absatz 2 ErgThAPrV; hinzu kommen Verpflichtungserklärungen zu Schweigepflicht und Datenschutz, die die Einrichtung selbst einholt. Bei einer Ausbildung, die an ein Beschäftigungsverhältnis gekoppelt ist, tritt ein Arbeitsvertrag hinzu.
Bedeutung für die Ausbildung
Der Vertrag ist die Grundlage, sobald sich etwas ändert: bei einem Wechsel in die Teilzeitausbildung, bei längerer Krankheit, bei einem Schulwechsel oder bei einem Ausbildungsabbruch. Häufig sind Schulordnung und Gebührenordnung als Anlagen beigefügt und damit Vertragsbestandteil. § 4 Absatz 3 ErgThG rechnet Unterbrechungen durch Krankheit oder andere nicht zu vertretende Gründe bis zu zwölf Wochen auf die Ausbildungsdauer an; darüber hinausgehende Fehlzeiten kann die zuständige Behörde auf Antrag berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt. Wie der Träger damit umgeht, steht im Vertrag. Fragen zu einzelnen Klauseln gehören in die Beratung durch die Schule oder eine rechtskundige Stelle.