Schulbegleitung ist eine personenbezogene Assistenzleistung im Schulalltag. Sie soll Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung den Besuch einer Regel- oder Förderschule ermöglichen und wird als Leistung der Eingliederungshilfe bewilligt. Erbracht wird sie von Kräften unterschiedlicher Herkunft, unter anderem aus pädagogischen, pflegerischen und therapeutischen Berufen. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten begegnen dem Arbeitsfeld auf zwei Wegen: als Kooperationspartner der Schulbegleitung und als eigenes Tätigkeitsfeld.
Rechtlicher Rahmen
Die Leistung gehört zur Eingliederungshilfe. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung richtet sie sich nach Teil 2 des SGB IX; die Leistungen zur Teilhabe an Bildung stehen dort in § 112 SGB IX und umfassen Hilfen zur Schulbildung. Bei einer seelischen Behinderung greift § 35a SGB VIII, die Eingliederungshilfe der Kinder- und Jugendhilfe. Zuständig ist je nach Fall der Träger der Eingliederungshilfe oder das Jugendamt. Über Umfang und Dauer wird im Einzelfall entschieden, in der Regel auf Grundlage einer Bedarfsermittlung und eines Teilhabeplans. Die Bezeichnung selbst ist bundesweit nicht einheitlich; regional finden sich auch Integrationshilfe, Schulassistenz oder Individualbegleitung.
Aufgaben im Schulalltag
- Unterstützung bei Wegen, Lagewechsel, Hygiene und Mahlzeiten
- Strukturieren von Arbeitsschritten, Erinnern an Material und Abläufe
- Begleitung in Pausen und Unterstützung von Kontakten zu Mitschülerinnen und Mitschülern
- Bedienung und Bereitstellung von Hilfsmitteln und Kommunikationshilfen
- Rückmeldung an Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und beteiligte Fachdienste
Die Vermittlung der Unterrichtsinhalte bleibt Aufgabe der Lehrkräfte, die sonderpädagogische Förderung Aufgabe der zuständigen Förderschullehrkräfte. Schulbegleitung übernimmt Assistenz, keine Beschulung und keine Therapie.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
Im theoretischen Unterricht taucht das Thema in der Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde auf, weil sich an ihm die Systematik der Eingliederungshilfe und der Begriff der Teilhabe anschaulich erklären lassen. In der pädiatrischen Ergotherapie ist die Zusammenarbeit Alltag: in Helferkonferenzen, bei Terminen im schulischen Umfeld und bei der Übergabe von Empfehlungen zu Sitzposition, Materialorganisation oder Umgang mit Hilfsmitteln. Wer selbst als Schulbegleitung arbeitet, ist dabei bei einem Anbieter der Eingliederungshilfe beschäftigt und nicht auf Heilmittelverordnung tätig. Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung zu führen, ist für diese Tätigkeit keine Voraussetzung, wird aber häufig vorausgesetzt oder besonders vergütet.
Abgrenzung
Schulbegleitung ist keine ergotherapeutische Behandlung. Ergotherapie wird auf ärztliche Verordnung erbracht und über die Krankenversicherung abgerechnet; Schulbegleitung ist eine Sozialleistung mit eigenem Antrags- und Bewilligungsweg. Auch von der Frühförderung ist sie zu trennen, die vor der Einschulung ansetzt. Beide Leistungen können nebeneinander bestehen, wenn die Voraussetzungen jeweils vorliegen.