Die Schweigepflicht schützt das, was Menschen im Rahmen einer Behandlung anvertrauen oder was dabei über sie bekannt wird. Sie gilt gegenüber Angehörigen, Arbeitgebern, Versicherungen und allen anderen Dritten. In der Ergotherapie betrifft sie Befunde, Diagnosen, Gesprächsinhalte, Angaben zur Lebenssituation und die gesamte Behandlungsdokumentation. Sie endet nicht mit dem Abschluss der Behandlung und auch nicht mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes.
Rechtlicher Rahmen
§ 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses unter Strafe, das Angehörigen bestimmter Berufe in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Erfasst sind Heilberufe, deren Ausbildung staatlich geregelt ist; dazu zählt die Ergotherapie über den Berufsbezeichnungsschutz nach dem Ergotherapeutengesetz. Nach § 203 StGB kann die Offenbarung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden; die Vorschrift benennt zugleich Fälle, in denen eine Weitergabe befugt ist. Einbezogen sind auch Personen, die berufsmäßig mitwirken, etwa Auszubildende und Praktikantinnen. Parallel dazu regeln die Datenschutz-Grundverordnung und die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder den Umgang mit Gesundheitsdaten. Arbeits- und Ausbildungsverträge enthalten in der Regel eine eigene Verschwiegenheitsklausel.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
Der Grundsatz ist Unterrichtsstoff im Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde nach Anlage 1 der ErgThAPrV und wird in der praktischen Ausbildung eingeübt. Konkret betrifft er den Umgang mit Karteien und Praxissoftware, Gespräche am Empfang, den Austausch im Team und die Frage, wer welche Information erhält. Eine Weitergabe an Dritte setzt entweder eine gesetzliche Grundlage oder eine Entbindung durch die behandelte Person voraus; bei Minderjährigen kommt es auf die Sorgeberechtigten und die Einsichtsfähigkeit an. Der Therapiebericht an die verordnende ärztliche Praxis gehört zum Behandlungsauftrag und ist davon zu unterscheiden. Fallbesprechungen im Rahmen der Behandlung sind Teil der Versorgung; für Fallvorstellungen in Schule oder Hochschule werden Angaben anonymisiert. Auch die Zusammenarbeit mit Schulen, Kindertagesstätten, Werkstätten oder Pflegediensten berührt den Grundsatz, weil dort Informationen ausgetauscht werden, die aus der Behandlung stammen. In Einrichtungen bestimmt zusätzlich die Organisation der Datenverarbeitung, wer auf welche Akte zugreifen kann.
Abgrenzung
Schweigepflicht und Datenschutz sind nicht deckungsgleich. Die Schweigepflicht ist eine berufsbezogene Pflicht gegenüber der behandelten Person, das Datenschutzrecht regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten insgesamt, einschließlich Speicherung, Zugriff und Löschung. Beide gelten nebeneinander. Von beiden zu trennen ist die Dokumentationspflicht, die vorgibt, was festgehalten und wie lange aufbewahrt wird.