Die praktische Ausbildung ist neben dem theoretischen und praktischen Unterricht die zweite Säule der Ergotherapieausbildung. Sie findet in Kliniken, Praxen, Werkstätten, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Frühförderstellen statt. Auszubildende arbeiten dort unter Anleitung mit Patientinnen und Patienten, erheben Befunde, planen Behandlungen und dokumentieren den Verlauf. Der Umfang ist bundesrechtlich festgelegt.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 1 Abs. 1 ErgThAPrV umfasst die dreijährige Ausbildung mindestens 2.700 Stunden Unterricht und 1.700 Stunden praktische Ausbildung. Anlage 1 Teil B der Verordnung teilt diese 1.700 Stunden auf drei Bereiche auf und lässt 500 Stunden zur Verteilung offen. Vorgesehen ist außerdem, dass sich jeweils ein praktischer Einsatz auf die Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen, mit Erwachsenen und mit älteren Menschen erstreckt. Nach § 1 Abs. 2 ErgThAPrV stellen die Schulen die praktische Ausbildung über Vereinbarungen mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen sicher; die Anleitung liegt bei Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten. Maßgeblich ist die geltende Fassung der Verordnung.
| Bereich der praktischen Ausbildung | Stunden |
|---|---|
| Psychosozialer Bereich (Psychiatrie, Psychosomatik) | 400 |
| Motorisch-funktioneller, neurophysiologischer oder neuropsychologischer Bereich | 400 |
| Arbeitstherapeutischer Bereich | 400 |
| Zur Verteilung auf die drei Bereiche | 500 |
| Summe | 1.700 |
Ablauf in der Praxis
Ein Einsatz beginnt meist mit Hospitationen und der Einführung in Abläufe, Dokumentationssystem und Hausregeln. Danach übernehmen Auszubildende einzelne Behandlungen unter Aufsicht, später eigene Behandlungsreihen. Die Praxisanleitung begleitet diesen Weg mit Vor- und Nachbesprechungen, Zwischen- und Abschlussgesprächen sowie einer schriftlichen Beurteilung. Geführt werden ein Stundennachweis und eine Behandlungsdokumentation. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen stellt die Schule eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 ErgThAPrV aus; sie ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung (§ 4 Abs. 2 ErgThAPrV).
Bedeutung für die staatliche Prüfung
Der praktische Teil der Prüfung baut unmittelbar auf diesen Einsätzen auf. Nach § 7 ErgThAPrV führen Prüflinge eine ergotherapeutische Behandlung mit einer Patientin, einem Patienten oder einer Gruppe durch, die auf einem schriftlichen Prüfungsbericht über Befunderhebung, Behandlungsplanung und Durchführung beruht. Wer in den Einsätzen bereits geübt hat, Ziele zu begründen und den Verlauf zu dokumentieren, arbeitet in der Prüfung mit vertrauten Schritten. Der zweite Teil der praktischen Prüfung, die Anfertigung eines Werkstücks, einer Schiene oder eines Hilfsmittels nach eigenem Arbeitsplan, knüpft an den Unterricht in den handwerklichen und adaptierenden Verfahren an.