Ausbildungsabbruch bezeichnet die Beendigung der Ergotherapieausbildung vor der staatlichen Prüfung. Rechtlich endet damit der Vertrag mit dem Schulträger. Der Abbruch ist von der Unterbrechung zu trennen: Eine Unterbrechung verschiebt den Ausbildungsverlauf, beendet ihn aber nicht. Auch ein Schulwechsel ist kein Abbruch, solange die Ausbildung an anderer Stelle fortgesetzt wird.
Rechtlicher Rahmen
Für die Beendigung gelten die Kündigungsregeln des Ausbildungsvertrags und das allgemeine Vertragsrecht. Die ErgThAPrV regelt den Abbruch nicht ausdrücklich, wohl aber dessen Kehrseite: § 4 ErgThAPrV lässt zur staatlichen Prüfung nur zu, wer die Teilnahme an der Ausbildung nach § 1 Absatz 3 nachweist. Ohne abgeschlossene Ausbildung bleibt der Zugang zur Prüfung damit verschlossen. § 4 Absatz 3 ErgThG rechnet Ferien sowie Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder andere nicht zu vertretende Gründe bis zu zwölf Wochen auf die Ausbildungsdauer an; auf Antrag können darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt. Angaben nach der geltenden Fassung, Stand September 2026.
Folgen für die Ausbildung
- Ohne bestandene staatliche Prüfung entsteht keine Erlaubnis nach § 2 ErgThG und damit kein Zugang zur Berufsbezeichnung
- Bereits erbrachte Ausbildungsabschnitte kann eine aufnehmende Schule anrechnen; die Entscheidung trifft sie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde
- § 4 Absatz 4 ErgThG lässt die Anrechnung anderer Ausbildungen zu, wenn das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird
- Vertragliche Kündigungsfristen und Regelungen zu bereits fälligem Schulgeld bleiben zu beachten
- Laufende Förderleistungen wie Schüler-BAföG enden mit der Ausbildung und werden neu beantragt
Häufige Anlässe sind gesundheitliche Gründe, die Finanzierung, ein Wohnortwechsel oder die Erkenntnis, dass ein anderes Berufsfeld besser passt. Ein Gespräch mit der Schulleitung steht dabei am Anfang, weil viele Konstellationen ohne Abbruch lösbar sind: Ein Wechsel in die Teilzeitausbildung, eine Beurlaubung, ein Wechsel des Einsatzorts oder eine Wiederholung eines Ausbildungsjahres sind je nach Schulordnung möglich. Wer den Vertrag beendet, lässt sich den bisherigen Ausbildungsstand schriftlich bescheinigen, weil eine aufnehmende Schule diese Unterlagen für die Anrechnung benötigt.
Abgrenzung
Ein nicht bestandener Prüfungsteil ist kein Abbruch. § 10 ErgThAPrV sieht vor, dass nicht bestandene Teile der staatlichen Prüfung einmal wiederholt werden können; vor der Wiederholung des praktischen Teils ist eine vom Prüfungsausschuss bestimmte ergänzende Ausbildung nachzuweisen, und die Wiederholung soll innerhalb von zwölf Monaten stattfinden. Wer wegen einer Beeinträchtigung Schwierigkeiten im Ausbildungsverlauf hat, findet in den Regelungen zum Nachteilsausgleich einen eigenen Weg. Beratung dazu bieten die Schule, die Landesbehörde und der Berufsverband.