Externenprüfung

Auch: Nichtschülerprüfung, Zulassung in besonderen Fällen

Externenprüfung bezeichnet die Zulassung zu einer Abschlussprüfung ohne vorherige geregelte Ausbildung, gestützt auf Berufspraxis. Für die Ergotherapie sieht das Bundesrecht diesen Weg nicht vor.

Externenprüfung bezeichnet die Zulassung zu einer staatlichen oder kammerrechtlichen Abschlussprüfung ohne die sonst vorgeschriebene Ausbildung, gestützt auf einschlägige Berufserfahrung. In der Ergotherapie führt dieser Weg nicht zum Berufsabschluss: Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung knüpft die Zulassung zur Prüfung an den Besuch einer staatlich anerkannten Schule.

Rechtlicher Rahmen

Nach § 4 ErgThAPrV entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Vorzulegen sind unter anderem ein Identitätsnachweis und die Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung nach § 1 Absatz 3 ErgThAPrV. Ohne diesen Nachweis fehlt eine Zulassungsvoraussetzung. Die Ausbildung selbst umfasst nach § 1 Absatz 1 ErgThAPrV drei Jahre mit mindestens 2.700 Stunden Unterricht und 1.700 Stunden praktischer Ausbildung, insgesamt 4.400 Stunden nach Anlage 1 in der geltenden Fassung, Stand September 2026. Das Berufsbildungsgesetz kennt eine Zulassung in besonderen Fällen, mit der Personen nach langjähriger Tätigkeit in einem Ausbildungsberuf zur Abschlussprüfung zugelassen werden können. Die Ergotherapie ist jedoch kein Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern ein bundesrechtlich geregelter Gesundheitsfachberuf nach dem ErgThG.

Welche Wege stattdessen bestehen

  • Anrechnung anderer Ausbildungen nach § 4 Absatz 4 ErgThG durch die zuständige Behörde, wenn das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird
  • Eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeutin, Physiotherapeut, Krankengymnastin, Krankengymnast oder Erzieherin und Erzieher ist danach mit mindestens einem Jahr anzurechnen
  • Teilzeitausbildung, wenn eine Vollzeitausbildung nicht in Betracht kommt
  • Kenntnisprüfung im Anerkennungsverfahren nach § 16b ErgThAPrV für Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat

Praktisch heißt das für Quereinsteigende: Der Weg führt über eine Schule, die Verkürzung ist die Ausnahme und wird von der zuständigen Behörde einzelfallbezogen entschieden. Wer bereits in einer therapeutischen Einrichtung arbeitet, etwa als Assistenzkraft oder in der Betreuung, sammelt damit Erfahrung, die im Auswahlverfahren zählt, aber keine Prüfungszulassung begründet. Manche Schulen bieten Teilzeitmodelle oder Abendunterricht an, mit denen sich Ausbildung und Erwerbstätigkeit verbinden lassen; die Gesamtstundenzahl bleibt dabei unverändert, die Ausbildung dauert entsprechend länger.

Abgrenzung

Die Kenntnisprüfung im Rahmen der Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist keine Externenprüfung: Sie setzt einen ausländischen Ausbildungsnachweis voraus und dient dem Ausgleich festgestellter Unterschiede. Auch Weiterbildungen, Zertifikatskurse oder eine langjährige Assistenztätigkeit führen nicht zur staatlichen Prüfung. Die Berufsbezeichnung bleibt an die behördliche Erlaubnis gebunden; dieserBerufsbezeichnungsschutz ist der Grund für die enge Zulassungsregel.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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