Die staatliche Prüfung steht am Ende der dreijährigen Ausbildung. Sie wird nach § 2 ErgThAPrV an der Schule abgelegt, an der die Ausbildung abgeschlossen wird, und besteht aus drei Teilen. Erst nach bestandener Prüfung erteilt die zuständige Behörde des Landes die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung zu führen (§ 2 ErgThG, § 15 ErgThAPrV). Die Prüfung ist damit die Schwelle zwischen Ausbildung und Berufsausübung.
Zulassung und Prüfungsausschuss
Über die Zulassung entscheidet nach § 4 ErgThAPrV der Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Antrag und legt die Termine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. Vorzulegen sind ein Ausweisdokument und die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 ErgThAPrV über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. Zulassung und Termine sollen spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind nach § 4 Abs. 4 ErgThAPrV zur Wahrung der Chancengleichheit zu berücksichtigen, siehe Nachteilsausgleich.
Die drei Prüfungsteile
| Teil | Inhalt nach ErgThAPrV |
|---|---|
| Schriftlich (§ 5) | je eine Aufsichtsarbeit in drei Fächergruppen: Krankheitslehre und Arbeitsmedizin; Psychologie, Pädagogik, Behindertenpädagogik und Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; die ergotherapeutischen Behandlungsverfahren. Jede Arbeit dauert 180 Minuten, geprüft wird an drei Tagen. |
| Mündlich (§ 6) | drei Fächer: Biologie, Anatomie und Physiologie; Medizinsoziologie und Gerontologie; Grundlagen der Ergotherapie. Je Fach höchstens 15 Minuten, einzeln oder in Gruppen bis zu fünf Prüflingen. |
| Praktisch (§ 7) | erstens Anfertigung eines Werkstücks, einer Schiene, eines Hilfsmittels oder eines anderen therapeutischen Gegenstands nach eigenem Arbeitsplan mit Begründung des Einsatzes; zweitens eine ergotherapeutische Behandlung auf Grundlage eines schriftlichen Prüfungsberichts, gefolgt von einem Prüfungsgespräch. |
Bestehen und Wiederholung
Bestanden ist die Prüfung nach § 10 Abs. 1 ErgThAPrV, wenn jeder der drei Teile bestanden ist; über das Ergebnis wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Jede Aufsichtsarbeit, jedes mündliche Fach und jede der beiden praktischen Aufgaben kann einmal wiederholt werden, wenn sie mit mangelhaft oder ungenügend benotet wurde. Für die Wiederholung des praktischen Teils ist die Teilnahme an einer weiteren Ausbildung nachzuweisen, deren Dauer und Inhalt der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung der Verordnung.
Die Vorbereitung stützt sich auf den Unterricht und auf die praktische Ausbildung, weil der praktische Teil dieselben Schritte verlangt, die in den Einsätzen geübt werden: Befunderhebung, Behandlungsplanung, Durchführung und Begründung.