Nachteilsausgleich

Auch: Ausgleich von Nachteilen in Prüfungen

Nachteilsausgleich bezeichnet die Anpassung von Prüfungs- und Ausbildungsbedingungen für Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Die fachlichen Anforderungen bleiben gleich, verändert werden die Bedingungen.

Nachteilsausgleich bezeichnet die Anpassung von Bedingungen in Ausbildung und Prüfung, wenn eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung die Teilnahme erschwert. Der Maßstab bleibt derselbe: Geprüft wird dasselbe fachliche Können, nur unter veränderten Rahmenbedingungen. Ein Nachteilsausgleich ist deshalb kein Bonus und wird auch nicht im Zeugnis vermerkt.

Rechtlicher Rahmen

Für die staatliche Prüfung enthält die Verordnung eine ausdrückliche Regelung: Nach § 4 Abs. 4 ErgThAPrV sind die besonderen Belange behinderter Prüflinge zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen. Die Vorschrift nennt keine einzelnen Maßnahmen; über Art und Umfang entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses, der nach § 4 Abs. 1 ErgThAPrV auch über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Wer als Mensch mit Behinderung gilt, bestimmt § 2 SGB IX über die Wechselwirkung von Beeinträchtigung und Barrieren. Für den Unterricht und für Leistungsnachweise während der Ausbildung gelten daneben das Schulrecht der Länder und die Ordnungen der Schule. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung. Für die staatliche Prüfung ist damit die Verordnung die zentrale Vorschrift, für Klassenarbeiten und Zwischenprüfungen das Landesrecht.

Übliche Formen

  • verlängerte Bearbeitungszeit bei den Aufsichtsarbeiten
  • zusätzliche oder längere Pausen
  • technische Hilfsmittel, Vorlagen in größerer Schrift oder in digitaler Form
  • ein separater, reizarmer Prüfungsraum
  • personelle Unterstützung, etwa Schreib- oder Gebärdensprachassistenz
  • angepasste Arbeitsplätze und Hilfsmittel in den praktischen Einsätzen

Ablauf in der Ausbildung

Üblich ist ein schriftlicher Antrag an die Schule oder an den Prüfungsausschuss, der rechtzeitig vor dem Prüfungstermin gestellt wird, häufig zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung. Beigefügt werden Nachweise, etwa eine ärztliche Bescheinigung oder ein Schwerbehindertenausweis; verlangt wird in der Regel eine Aussage darüber, welche konkrete Auswirkung die Beeinträchtigung auf die Prüfungssituation hat. Über den Antrag wird vor der Prüfung entschieden, damit Räume und Ablauf geplant werden können. Was im Einzelfall gilt, klärt die Schule mit der zuständigen Behörde des Landes.

Vom Nachteilsausgleich zu unterscheiden ist die Anrechnung von Fehlzeiten. Nach § 4 Abs. 3 ErgThG werden Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder andere nicht zu vertretende Gründe bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Wochen auf die Ausbildungsdauer angerechnet; darüber hinausgehende Fehlzeiten können auf Antrag berücksichtigt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt. Wer längere Ausfallzeiten hat, steht damit vor einer anderen Frage als beim Nachteilsausgleich, etwa der Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts oder einem Ausbildungsabbruch mit späterem Wiedereinstieg.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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