Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten legt fest, wie die Ausbildung aufgebaut ist und wie die staatliche Prüfung abläuft. Sie gilt bundesweit und wird ergänzt durch das Schulrecht der Länder. Erlassen wurde sie auf Grundlage von § 5 ErgThG, der das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Nähere zur staatlichen Prüfung und die Erlaubnisurkunde zu regeln. Das gebräuchliche Kürzel lautet ErgThAPrV.
Was die Verordnung regelt
- § 1: dreijährige Ausbildung mit mindestens 2.700 Stunden Unterricht und 1.700 Stunden praktischer Ausbildung, Gesamtverantwortung der Schule, Bescheinigung über die Teilnahme
- §§ 2 bis 4: Aufbau der staatlichen Prüfung, Prüfungsausschuss und Zulassung zur Prüfung
- §§ 5 bis 7: schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil der Prüfung
- §§ 9 und 10: Benotung, Bestehen und Wiederholung, Zeugnis nach Anlage 3
- § 15: Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4
- §§ 16 ff.: Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus dem Ausland
- Anlage 1: Fächer, Stundenzahlen und Bereiche der praktischen Ausbildung
Bedeutung für die Ausbildung
Für Auszubildende ist die Verordnung der verbindliche Rahmen hinter dem Stundenplan. Sie erklärt, warum bestimmte Fächer unterrichtet werden, wie viele Stunden auf sie entfallen und in welchen drei Bereichen die praktischen Einsätze stattfinden. Sie legt außerdem fest, was in der Prüfung verlangt wird: drei Aufsichtsarbeiten von je 180 Minuten im schriftlichen Teil, drei Fächer im mündlichen Teil und zwei Aufgaben im praktischen Teil. Weil die Verordnung Mindestanforderungen setzt, dürfen Schulen darüber hinausgehen, etwa mit zusätzlichen Stunden oder eigenen Schwerpunkten. Seit einer Änderung sind nach § 1 Abs. 1a ErgThAPrV auch Lehrformate mit selbstgesteuertem Lernen oder E-Learning in angemessenem Umfang möglich; das Nähere regeln die Länder. Maßgeblich ist stets die geltende Fassung.
Reformstand
Die Verordnung stammt aus den 1990er Jahren und wurde seither mehrfach geändert, vor allem bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Eine grundlegende Novellierung der Ausbildung in den Therapieberufen wird seit Längerem diskutiert, ebenso die Frage einer hochschulischen Ausbildung, die bislang über Modellstudiengänge erprobt wurde. Die dafür nötige Modellklausel des Ergotherapeutengesetzes ist nach § 10 ErgThG am 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten. Solange keine neue Verordnung in Kraft ist, gilt die ErgThAPrV in ihrer aktuellen Fassung. Der Stand der Reform ist offen und wird über die Bekanntmachungen des Bundes und der Länder verfolgt.