Ausbildungsvergütung bezeichnet eine regelmäßige Zahlung an Auszubildende während der Ausbildungszeit. Die Ergotherapieausbildung ist eine schulische Ausbildung nach dem Ergotherapeutengesetz. Eine bundesweit einheitliche Vergütungsregelung besteht dafür bislang nicht. Ob und in welcher Form gezahlt wird, ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Schulträger, aus der Trägerform oder aus einem Tarifvertrag.
Rechtlicher Rahmen
Die Ausbildung wird nach § 4 Absatz 1 ErgThG an staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. § 1 ErgThAPrV setzt den Umfang fest: drei Jahre mit mindestens 2.700 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie 1.700 Stunden praktischer Ausbildung, insgesamt 4.400 Stunden nach Anlage 1 in der geltenden Fassung, Stand dieser Einordnung ist September 2026. Eine Vorschrift zur Vergütung enthält weder das Gesetz noch die Verordnung. Darin unterscheidet sich die Ergotherapie von Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz, wo das Berufsbildungsgesetz eine angemessene Vergütung vorschreibt, und von der Pflegeausbildung, die eine eigene gesetzliche Regelung kennt. Die Einführung einer Vergütung ist Gegenstand der Reform der Berufsgesetze in den Therapieberufen; für die Ergotherapie ist der Zeitpunkt offen.
Bedeutung für die Ausbildung
In der Praxis führt das zu drei Konstellationen. Schulen in kommunaler oder klinischer Trägerschaft zahlen teilweise nach Tarif, wenn die Ausbildung an ein Beschäftigungsverhältnis gekoppelt ist. Einzelne Einrichtungen vergüten Abschnitte der praktischen Ausbildung gesondert. An vielen Schulen fließt keine Zahlung, teilweise kommt sogar Schulgeld hinzu.
- Der Vertrag mit dem Träger benennt, ob eine Zahlung vorgesehen ist
- Tarifgebundene Träger richten sich nach dem jeweils geltenden Tarifwerk
- Schüler-BAföG und Förderleistungen der Agentur für Arbeit sind eigenständige Finanzierungswege
- Der Stundenumfang der Vollzeitausbildung begrenzt den Spielraum für Nebentätigkeiten
Für die Planung des Ausbildungsstarts ist der Punkt früh zu klären, weil er die Finanzierung der gesamten drei Jahre bestimmt. Aussagekräftig ist allein die schriftliche Regelung im Vertrag; mündliche Zusagen zu einer Zahlung während der praktischen Einsätze bleiben unverbindlich. Wo eine Ausbildung an ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Klinikträger gekoppelt ist, entsteht daneben ein Arbeitsvertrag mit eigenen Regeln zu Arbeitszeit, Urlaub und Kündigung. Wer eine Umschulung über die Agentur für Arbeit absolviert, erhält Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die von einer Ausbildungsvergütung zu trennen sind.
Abgrenzung
Von der Vergütung zu trennen ist die Schulgeldfreiheit. Sie betrifft die Gebühr an die Schule, nicht eine Zahlung an die Auszubildenden. Ebenfalls abzugrenzen sind Praktikumsentgelte einzelner Einrichtungen und die Übernahme von Lehrgangskosten bei einer Umschulung. Konkrete Beträge nennt das Glossar nicht, weil sie sich je Träger, Tarifwerk und Jahrgang unterscheiden und laufend geändert werden.