Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist das Verwaltungsverfahren vor der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Ergotherapeutin oder Ergotherapeut zu führen. Geprüft wird, ob die im Ausland abgeschlossene Ausbildung der deutschen gleichwertig ist. Zuständig sind die Behörden der Länder. Ohne Erlaubnis ist die Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 ErgThG nicht zulässig.
Rechtlicher Rahmen
§ 2 Absatz 1 ErgThG nennt die Voraussetzungen der Erlaubnis: die abgeschlossene dreijährige Ausbildung mit bestandener staatlicher Prüfung, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Absätze 2 bis 4 regeln Abschlüsse aus dem Ausland. Ergibt die Prüfung wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung, kann die Behörde eine Ausgleichsmaßnahme verlangen; das Gesetz sieht dafür die Wahl zwischen einer Kenntnisprüfung und einem Anpassungslehrgang von bis zu drei Jahren vor. Berufserfahrung und lebenslanges Lernen können bei der Bewertung der Unterschiede berücksichtigt werden. Das Verfahren selbst steht in §§ 16a und 16b ErgThAPrV, getrennt nach Abschlüssen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und aus Drittstaaten. Maßgeblich ist die geltende Fassung, Stand dieser Einordnung ist September 2026.
Ablauf in der Praxis
- Antrag bei der zuständigen Landesbehörde, meist dem Landesprüfungsamt oder der Bezirksregierung
- Vorlage von Ausbildungsnachweis, Stundenübersicht, Identitätsnachweis und beglaubigten Übersetzungen
- Vergleich der Ausbildungsinhalte mit den Anforderungen der ErgThAPrV
- Bescheid über Gleichwertigkeit oder über festgestellte wesentliche Unterschiede
- Bei Unterschieden: Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang an einer anerkannten Einrichtung
- Erteilung der Erlaubnisurkunde nach § 15 ErgThAPrV
Für Bewerbungen an Schulen und Hochschulen ist das Verfahren ebenfalls von Bedeutung, etwa wenn ein ausländischer Schulabschluss als Zugang zur Ausbildung dienen soll. Die Aufnahmevoraussetzungen der Schulen bewerten solche Abschlüsse nach Landesrecht, unabhängig von der Berufsanerkennung.
Die Dauer des Verfahrens hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen und von der Auslastung der Behörde ab. Fehlende Stundennachweise aus dem Herkunftsland verlängern es regelmäßig, weil die Behörde den Umfang der Ausbildung mit den Vorgaben der ErgThAPrV vergleicht. Sprachkenntnisse werden getrennt geprüft; welches Niveau und welcher Nachweis verlangt wird, legen die Länder fest. Parallel zum Anerkennungsverfahren ist in einigen Ländern eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung während eines Anpassungslehrgangs vorgesehen. Auskunft zu Zuständigkeit, Unterlagen und Fristen erteilt die jeweilige Landesbehörde, die Beratungsstellen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen und der Berufsverband.
Abgrenzung
Die Kenntnisprüfung im Anerkennungsverfahren ist keine Externenprüfung. Sie steht nur Personen mit einem ausländischen Ausbildungsnachweis offen und ersetzt die staatliche Prüfung nicht allgemein. Getrennt davon zu betrachten ist die Bewertung eines ausländischen Hochschulabschlusses für ein weiterführendes Studium, die den Hochschulen obliegt.