Numerus clausus ist der lateinische Ausdruck für eine begrenzte Zahl und steht im Hochschulrecht für eine Zulassungsbeschränkung. Sie greift, wenn für einen Studiengang mehr Bewerbungen eingehen, als Plätze vorhanden sind. Die Hochschule verteilt die Plätze dann nach festgelegten Kriterien. Der oft zitierte NC-Wert ist keine Hürde, die vorab feststeht, sondern der Wert der zuletzt zugelassenen Bewerbung eines Vergabeverfahrens.
Wie eine Zulassungsbeschränkung zustande kommt
Zulassungsbeschränkungen werden je Studiengang und Standort festgelegt. Grundlage sind die Hochschulgesetze der Länder und die Vergabeordnungen der Hochschulen. Bei örtlichen Verfahren vergibt die Hochschule die Plätze selbst, meist über mehrere Quoten: einen Anteil nach der Note der Hochschulzugangsberechtigung, einen Anteil über ein eigenes Auswahlverfahren, das etwa Berufsausbildung, Praxiszeiten oder ein Auswahlgespräch einbezieht, dazu Vorabquoten für Härtefälle und Zweitstudium. Bundesweit zentral vergeben werden nur wenige Fächer, darunter Medizin und Pharmazie; ergotherapeutische Studiengänge gehören nicht dazu.
Bedeutung für den Studieneinstieg
NC-Werte aus früheren Verfahren beschreiben ein Ergebnis, keine Zusage. Sie verschieben sich mit der Zahl der Bewerbungen, mit der Zahl der Plätze und mit den Quoten. Für die Studiengänge der Ergotherapie gilt zusätzlich: Ein Teil ist zulassungsfrei, ein anderer Teil kombiniert die Auswahl mit einem Eignungsverfahren oder mit einem Nachweis über Praxiserfahrung. Beim ausbildungsintegrierenden Studium kommt ein zweiter Zugangsweg hinzu, weil neben der Immatrikulation ein Ausbildungsplatz an einer Berufsfachschule erforderlich ist. Welche Kriterien im laufenden Verfahren gelten, steht in der Zulassungsordnung der Hochschule.
Abgrenzung
Die Zulassungsbeschränkung ist von den Aufnahmevoraussetzungen zu unterscheiden. Voraussetzungen sind Mindestbedingungen, etwa ein bestimmter Schulabschluss oder ein Vorpraktikum; ohne sie kommt eine Bewerbung nicht in das Verfahren. Der Numerus clausus wirkt erst danach und ordnet die zulässigen Bewerbungen. Für die schulische Ausbildung an einer Berufsfachschule gilt kein Numerus clausus im Sinne des Hochschulrechts; dort entscheidet die Schule über die Aufnahme, häufig über ein eigenes Auswahlgespräch oder einen Eignungstest.
Ablauf einer Bewerbung
Die Fristen setzen die Hochschulen selbst, für zulassungsbeschränkte Studiengänge meist im Sommer für das Wintersemester und im Winter für das Sommersemester. Nach dem ersten Vergabelauf folgen Nachrückverfahren, in denen frei gebliebene Plätze an weitere Bewerbungen gehen; einzelne Hochschulen vergeben Restplätze zusätzlich per Los. Bewerbungen mit einer im Ausland erworbenen Vorbildung laufen häufig über eine gesonderte Prüfstelle. Wer sich an mehreren Standorten bewirbt, nimmt an mehreren getrennten Verfahren teil; die Auswahlkriterien bleiben je Hochschule verschieden.