Das Ergotherapeutengesetz ist die gesetzliche Grundlage des Berufs. Es bestimmt, wer die Berufsbezeichnung Ergotherapeutin oder Ergotherapeut führen darf, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und in welchem Rahmen die Ausbildung stattfindet. Das Nähere zu Unterricht und Prüfung regelt die ErgThAPrV. Auf gesetze-im-internet.de steht das Gesetz unter dem historischen Kürzel BeArbThG, weil es ursprünglich als Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten erlassen wurde.
Was das Gesetz regelt
- § 1: Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ausüben will, bedarf der Erlaubnis
- § 2: Die Erlaubnis wird erteilt nach dreijähriger Ausbildung und bestandener staatlicher Prüfung, bei Zuverlässigkeit, gesundheitlicher Eignung und ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache; weitere Absätze regeln die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen
- § 3: Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
- § 4: Ausbildung an staatlich anerkannten Schulen, Zugangsvoraussetzungen, Anrechnung von Fehlzeiten bis zu zwölf Wochen und Anrechnung anderer Ausbildungen
- § 5: Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- § 6: Zuständigkeit der Behörden der Länder
- § 7: Ordnungswidrigkeit beim Führen der Berufsbezeichnung ohne Erlaubnis
Bezeichnungsschutz statt Tätigkeitsvorbehalt
Geschützt ist die Bezeichnung, nicht die Tätigkeit. Wer ohne Erlaubnis die Bezeichnung Ergotherapeutin oder Ergotherapeut führt, handelt nach § 7 ErgThG ordnungswidrig. Einen Vorbehalt, der einzelne Behandlungen ausschließlich diesem Beruf zuweist, enthält das Gesetz nicht. Welche Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden dürfen, ergibt sich stattdessen aus dem SGB V und den darauf gestützten Richtlinien. Der Berufsbezeichnungsschutz ist damit der Kern des Gesetzes.
Bedeutung für die Ausbildung
Für Auszubildende ist das Gesetz an drei Stellen unmittelbar wichtig. Es benennt in § 4 Abs. 2 die Zugangsvoraussetzungen: abgeschlossene Realschulbildung, eine gleichwertige Ausbildung oder nach dem Hauptschulabschluss eine mindestens zweijährige Berufsausbildung. Es regelt in § 4 Abs. 3, in welchem Umfang Fehlzeiten auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden. Und es bestimmt, dass die Erlaubnisurkunde erst nach bestandener staatlicher Prüfung von der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt wird. Das Gesetz selbst ist zudem Unterrichtsstoff: Anlage 1 der ErgThAPrV führt es im Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde ausdrücklich auf. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Einordnung neben anderen Vorschriften
Das Ergotherapeutengesetz regelt den Zugang zum Beruf, nicht die Versorgung. Ob eine Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf, ergibt sich aus dem SGB V und der Heilmittel-Richtlinie; die Zulassung einer Praxis richtet sich nach § 124 SGB V. Der Betrieb der Schulen und die Schulaufsicht folgen dem Recht der Länder. Für Werbung gilt zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz. Wer die Vorschriften auseinanderhält, findet die zuständige Stelle schneller: Erlaubnisfragen bearbeitet die Behörde des Landes, Zulassungsfragen die Krankenkassen.