Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Ansprüche Dritter ab, die aus der beruflichen Tätigkeit entstehen können: ein Sturz während der Behandlung, eine Verletzung beim Einsatz von Geräten, ein Schaden an fremdem Eigentum bei einem Hausbesuch. Für ergotherapeutische Praxen gehört sie zur betrieblichen Grundabsicherung und wird häufig zusammen mit einer Betriebshaftpflicht abgeschlossen.
Rechtlicher Rahmen
Eine eigene Versicherungspflicht für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten enthält das Ergotherapeutengesetz nicht. Anforderungen ergeben sich an anderer Stelle: Die Verträge nach § 125 SGB V und die Bedingungen im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 124 SGB V können einen Versicherungsnachweis vorsehen, ebenso Vermieter, Auftraggeber und Kooperationspartner. Die Haftung selbst folgt dem allgemeinen Zivilrecht und dem Behandlungsvertrag zwischen Praxis und behandelter Person. Welche Risiken eine Police einschließt und wo ihre Grenzen liegen, ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Wer wie eingebunden ist
| Gruppe | Übliche Zuordnung |
|---|---|
| Angestellte in Praxis oder Klinik | Erfasst über die Haftpflicht der Einrichtung; im Innenverhältnis gelten die Regeln der Arbeitnehmerhaftung |
| Auszubildende und Studierende im Einsatz | Absicherung über Schule, Hochschule oder Einsatzstelle, geregelt in der jeweiligen Vereinbarung |
| Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber | Eigener Vertrag für die Praxis und die dort tätigen Personen |
| Honorarkräfte | Eigene Absicherung, weil sie nicht über die Einrichtung erfasst sind |
Der Umfang des Schutzes wird über die versicherten Tätigkeiten beschrieben. Häufig geregelt werden Hausbesuche, die Arbeit in Schulen und Kindertagesstätten, der Einsatz von Geräten und Werkzeugen, die Anfertigung von Schienen sowie Tätigkeiten außerhalb der eigenen Praxisräume. Wer solche Tätigkeiten aufnimmt, gleicht sie mit dem bestehenden Vertrag ab, weil sie nicht in jeder Police enthalten sind.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
Im Unterricht ist das Thema Teil der Berufs- und Gesetzeskunde und wird meist zusammen mit Schweigepflicht und Dokumentationspflicht behandelt. Vor dem ersten fachpraktischen Einsatz klären die Schulen den Versicherungsschutz mit der Einsatzstelle; die Vereinbarung liegt der Ausbildungsstätte vor. Praktisch wird das Thema erneut bei der Praxisgründung und beim Wechsel in eine selbstständige Tätigkeit, weil dann keine Einrichtung mehr dahintersteht. Eine sorgfältige Behandlungsdokumentation hat in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht, weil sie den Ablauf einer Behandlung nachvollziehbar macht.