Kassenzulassung ist die im Berufsalltag übliche Bezeichnung für die Zulassung als Heilmittelerbringer nach § 124 SGB V. Sie bezieht sich auf die Praxis oder Einrichtung, nicht auf die einzelne Behandlung. Ohne Zulassung können ergotherapeutische Leistungen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und abgerechnet werden.
Rechtlicher Rahmen
§ 124 SGB V nennt die Voraussetzungen der Zulassung. Dazu gehören eine abgeschlossene Ausbildung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Ergotherapeutengesetz, eine für die Leistungserbringung geeignete Praxisausstattung und die Verpflichtung, die für die Versorgung geltenden Verträge nach § 125 SGB V einzuhalten. Die Anforderungen an Räume, Ausstattung und Qualifikation werden in Empfehlungen auf Ebene des GKV-Spitzenverbands konkretisiert. Mit der Zulassung wird ein Institutionskennzeichen vergeben, das für die Abrechnung gebraucht wird. Nach § 124 SGB V kann die Zulassung unter den dort genannten Voraussetzungen auch wieder entzogen werden.
Was geprüft wird
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Ergotherapeutengesetz
- Praxisräume und Ausstattung nach den geltenden Zulassungsempfehlungen
- Fachliche Leitung durch eine Person mit den geforderten Voraussetzungen
- Anerkennung der Verträge nach § 125 SGB V
Die Zulassung ist an die Praxisstätte gebunden. Zieht eine Praxis um oder ändert sie ihre Räume erheblich, ist das gegenüber der zulassenden Stelle anzuzeigen. Auch der Wechsel der fachlichen Leitung berührt die Zulassung. Einzelheiten des Verfahrens unterscheiden sich regional, weil die Zulassungsempfehlungen und die zuständigen Stellen nicht bundeseinheitlich organisiert sind.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
Für Auszubildende ist die Zulassung zunächst mittelbar wichtig: Der fachpraktische Einsatz findet überwiegend in zugelassenen Praxen und Einrichtungen statt, und die dort geübten Abläufe von der Verordnungsprüfung bis zur Dokumentation folgen den Zulassungs- und Vertragsbedingungen. Wer angestellt arbeitet, behandelt unter der Zulassung der Praxis. Zum eigenen Thema wird sie erst bei einer Praxisgründung; dann sind Berufsurkunde, Räume, Ausstattung und die fachlichen Nachweise zusammenzustellen.
Abgrenzung
Zu unterscheiden sind drei Ebenen. Der Berufsbezeichnungsschutz nach dem Ergotherapeutengesetz regelt, wer die Berufsbezeichnung führen darf. Die Zulassung nach § 124 SGB V regelt, wer für die gesetzliche Krankenversicherung leisten darf. Die Freiberuflichkeit betrifft die steuerliche und gewerberechtliche Einordnung der Tätigkeit. Rein private oder präventive Angebote setzen keine Zulassung nach § 124 SGB V voraus, unterliegen aber eigenen Regeln.