Freiberuflichkeit bezeichnet die selbstständige Berufsausübung außerhalb eines Anstellungsverhältnisses. Ergotherapie zählt zu den Heilberufen und wird steuerlich in der Regel den freien Berufen zugeordnet. Über die Einordnung entscheidet nicht die Berufsbezeichnung, sondern die Art der Tätigkeit; zuständig ist das Finanzamt. Von der Selbstständigkeit zu trennen ist die Frage, ob eine Praxis über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnen darf.
Formen der selbstständigen Tätigkeit
- eigene Praxis mit Zulassung nach § 124 SGB V, siehe Praxisgründung
- freie Mitarbeit in einer bestehenden Praxis auf Honorarbasis
- Honorartätigkeit für Einrichtungen, etwa Werkstätten, Pflegeheime oder Frühförderstellen
- Lehr- und Prüfungstätigkeit an Schulen sowie Fortbildungsangebote
- Beratung, etwa zur Wohnraumanpassung oder zur Arbeitsplatzgestaltung
Rechtlicher Rahmen
Für die Berufsausübung gilt zunächst das Ergotherapeutengesetz: Die Berufsbezeichnung führen darf nur, wer die Erlaubnis nach § 1 ErgThG besitzt. Für Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt die Zulassung nach § 124 SGB V hinzu; sie ist an eine Praxis und an eine fachliche Leitung gebunden. Ob eine Honorartätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Selbstständigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen der Zusammenarbeit; zur Klärung gibt es das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen im Einzelfall gehören in eine fachliche Beratung. Maßgeblich ist jeweils die geltende Fassung der genannten Vorschriften.
Bedeutung für den Berufseinstieg
Nach der staatlichen Prüfung beginnt die Berufstätigkeit meist in einer Anstellung, unter anderem weil die Zulassung nach SGB V Berufserfahrung voraussetzt. Freie Mitarbeit kommt häufig als Zwischenschritt vor. Wer selbstständig arbeitet, organisiert die eigene Absicherung: Berufshaftpflichtversicherung, Krankenversicherung, Altersvorsorge und Rücklagen für Ausfallzeiten. Hinzu kommt Verwaltungsarbeit, von der Terminplanung über die Abrechnung bis zur Dokumentation jeder Behandlung.
In der Ausbildung wird das Thema im Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde gestreift, das nach Anlage 1 der ErgThAPrV arbeits- und berufsrechtliche Regelungen behandelt. Betriebswirtschaftliche Inhalte sind darin nicht vorgesehen.
Unterschiede zur Anstellung
| Merkmal | Anstellung | Selbstständige Tätigkeit |
|---|---|---|
| Vergütung | Gehalt nach Vertrag oder Tarif | Honorar oder Praxisumsatz, abhängig von Verträgen und Auslastung |
| Absicherung | Beiträge werden anteilig vom Betrieb getragen | Kranken-, Renten- und Berufsunfähigkeitsschutz sind selbst zu organisieren |
| Arbeitszeit | vertraglich geregelt, Urlaubsanspruch | eigene Einteilung, keine bezahlten Ausfallzeiten |
| Verwaltung | überwiegend bei der Praxisleitung | Abrechnung, Steuer, Dokumentation und Terminplanung in eigener Hand |
Diese Gegenüberstellung beschreibt die typische Struktur, nicht den Einzelfall. Welche Form im konkreten Vertrag vorliegt, ergibt sich aus dessen Inhalt und aus der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit.