Zulassung nach § 124 SGB V

Auch: Heilmittelzulassung, Zulassung als Heilmittelerbringer

§ 124 SGB V regelt, wer Heilmittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgeben darf. Die Zulassung erteilen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen auf Antrag, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 124 SGB V ist die Vorschrift, an der jede ergotherapeutische Praxis nicht vorbeikommt, die mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen möchte. Sie bestimmt, dass Heilmittel nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Ohne Zulassung lässt sich eine Heilmittelverordnung nicht zulasten der Krankenkasse einlösen. Die Zulassung ist praxisbezogen: Sie hängt an der Betriebsstätte und an der fachlichen Leitung, nicht allein an einer Person.

Rechtlicher Rahmen

Die Zulassung erteilen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen auf Antrag. § 124 SGB V nennt die Voraussetzungen, darunter die abgeschlossene Ausbildung mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, eine für die jeweilige Heilmittelerbringung geeignete Praxisausstattung und die Anerkennung der Verträge nach § 125 SGB V. Diese Verträge regeln Inhalt, Umfang, Vergütung und Abrechnung der Versorgung; sie werden zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Verbänden der Leistungserbringer geschlossen. Entfallen die Voraussetzungen, sieht § 124 SGB V vor, dass die Zulassung widerrufen werden kann. Die Rechtsgrundlage der Leistung selbst steht in § 32 SGB V, die inhaltlichen Vorgaben in der Heilmittel-Richtlinie.

Bedeutung für Ausbildung und Praxis

Für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger in einer angestellten Tätigkeit ist die Zulassung der Praxis der Rahmen, in dem sie arbeiten: Sie bestimmt, welche Leistungen abgerechnet werden und welche Anforderungen an Räume, Ausstattung und fachliche Leitung gelten. Wer eine eigene Praxis plant, beantragt die Zulassung vor der Aufnahme der Versorgung; das Verfahren betrifft Praxisräume, Nachweise über die Berufsqualifikation und die Erklärung zu den Verträgen. Auszubildende begegnen dem Thema im Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde und im fachpraktischen Einsatz, sobald es um Verordnungsprüfung und Abrechnung geht.

An der Zulassung hängen weitere Pflichten des Praxisalltags: die Abrechnung nach den vereinbarten Positionsnummern, die Bestätigung der Behandlungen auf der Verordnung, die Vorgaben zur Fortbildung der fachlichen Leitung und die Anforderungen an Behandlungsräume und Ausstattung. Änderungen wie ein Umzug, ein Wechsel der fachlichen Leitung oder die Aufnahme eines weiteren Standorts sind den Verbänden anzuzeigen. Bei der Übernahme einer bestehenden Praxis ist die Zulassung ein eigener Prüfpunkt, weil sie nicht ohne Weiteres mit den Räumen übergeht.

Abgrenzung

Umgangssprachlich wird die Zulassung als Kassenzulassung bezeichnet; gemeint ist dieselbe Zulassung nach § 124 SGB V. Sie ist zu unterscheiden von der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung zu führen: Diese betrifft die Person und folgt aus dem Ergotherapeutengesetz, jene betrifft die Praxis und folgt aus dem SGB V. Ebenfalls getrennt davon zu betrachten ist die Freiberuflichkeit als steuer- und gewerberechtliche Einordnung der Tätigkeit.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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