Heilmittelwerbegesetz

Auch: HWG, Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

Das Heilmittelwerbegesetz setzt Grenzen für die Werbung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Behandlungsverfahren. Es untersagt irreführende Angaben und zählt Werbeformen auf, die außerhalb der Fachkreise unzulässig sind.

Das Heilmittelwerbegesetz, kurz HWG, regelt, wie im Gesundheitswesen geworben werden darf. Es gilt für Arzneimittel und Medizinprodukte und darüber hinaus für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbung auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht. Damit betrifft es auch die Außendarstellung ergotherapeutischer Praxen. Für den Berufsstand ist es die Norm, die den Abstand zwischen sachlicher Beschreibung und Erfolgsversprechen markiert.

Rechtlicher Rahmen

§ 1 HWG bestimmt den Anwendungsbereich. § 3 HWG untersagt irreführende Werbung; als irreführend gilt insbesondere, wenn einem Verfahren eine Wirkung zugeschrieben wird, die es nach dem Stand der Wissenschaft nicht hat, oder wenn der Eindruck erweckt wird, ein Erfolg sei mit Sicherheit zu erwarten. § 11 HWG zählt Werbeformen auf, die außerhalb der Fachkreise unzulässig sind, darunter die Wiedergabe von Krankengeschichten, Äußerungen Dritter wie Dank- und Empfehlungsschreiben sowie Darstellungen, die Angst erzeugen. § 12 HWG betrifft die Werbung zu bestimmten Krankheiten, die in einer Anlage zum Gesetz aufgeführt sind. Verstöße können nach dem HWG als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt werden; daneben kommen Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht in Betracht.

Bedeutung für Ausbildung und Praxis

Berührungspunkte entstehen überall dort, wo über die eigene Arbeit öffentlich informiert wird: auf der Praxiswebsite, in Flyern, in sozialen Netzwerken, bei Vorträgen und im Rahmen einer Praxisgründung. Zulässig ist die sachliche Beschreibung, was ein Verfahren umfasst und worauf es abzielt. Formulierungen, die einen Erfolg zusichern, gehören nicht dazu. Für Auszubildende und Studierende ist das Gesetz Teil der Berufs- und Gesetzeskunde und zugleich eine sprachliche Schule: Dieselbe Zurückhaltung, die das HWG für Werbung verlangt, prägt auch den Therapiebericht und die Elternberatung. Wer sich an der evidenzbasierten Praxis orientiert, benennt die Grundlage einer Aussage, statt sie zu behaupten.

Praktisch heißt das: Eine Praxis kann darstellen, welche Fachbereiche sie abdeckt, welche Verfahren angewandt werden, wie ein Erstgespräch abläuft und welche Qualifikationen das Team mitbringt. Erfahrungsberichte behandelter Personen, Gegenüberstellungen von Zuständen vor und nach einer Behandlungsserie sowie Formulierungen, die einen bestimmten Verlauf in Aussicht stellen, gehören zu den Bereichen, die § 11 HWG außerhalb der Fachkreise begrenzt. Für Fachpublikum, etwa in Fachzeitschriften oder auf Fachkongressen, gelten andere Maßstäbe als für die Öffentlichkeit.

Abgrenzung

Das HWG regelt die Werbung, nicht die Behandlung selbst. Was zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden darf, richtet sich nach dem SGB V und der Heilmittel-Richtlinie. Wer die Berufsbezeichnung führen darf, folgt aus dem Berufsbezeichnungsschutz. Neben dem HWG gelten die allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechts sowie die Informationspflichten für Websites.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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