Heilmittelverordnung

Auch: Heilmittelrezept, Verordnung Ergotherapie

Die Heilmittelverordnung ist das ärztliche Formular, mit dem Ergotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung veranlasst wird. Sie legt Art, Menge und Frequenz der Behandlung fest.

Die Heilmittelverordnung ist die Grundlage jeder ergotherapeutischen Behandlung, die über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet wird. Ärztinnen und Ärzte tragen darin ein, welches Heilmittel sie veranlassen, in welcher Menge und in welcher Frequenz. Ohne gültige Verordnung darf eine zugelassene Praxis keine Leistung zulasten der Krankenkasse erbringen. Für Auszubildende und Studierende ist das Formular einer der ersten Berührungspunkte mit der Abrechnungspraxis.

Rechtlicher Rahmen

Heilmittel sind in § 32 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung verankert. Welche Maßnahmen verordnungsfähig sind und unter welchen Voraussetzungen, regelt die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie enthält den Heilmittelkatalog, in dem die Diagnosegruppen den verordnungsfähigen Maßnahmen zugeordnet sind. Erbringen darf die Leistung nur, wer nach § 124 SGB V zugelassen ist. Maßgeblich ist immer die geltende Fassung von Richtlinie und Katalog.

Was auf der Verordnung steht

  • Diagnose und Diagnosegruppe nach dem Heilmittelkatalog
  • Art des Heilmittels, etwa motorisch-funktionelle, sensomotorisch-perzeptive oder psychisch-funktionelle Behandlung
  • Verordnungsmenge und Behandlungsfrequenz
  • Angaben zu Hausbesuch, Therapiebericht und gegebenenfalls einem längerfristigen Heilmittelbedarf

Bedeutung für die Praxis

Vor der ersten Behandlung prüft die Praxis die Verordnung auf Vollständigkeit und Gültigkeit. Fehlende oder unklare Angaben werden mit der verordnenden Praxis geklärt, nicht eigenmächtig ergänzt. Zwischen Ausstellung und Behandlungsbeginn liegt eine Frist, die in der Heilmittel-Richtlinie geregelt ist; wird sie überschritten, ist die Verordnung nicht mehr einlösbar. Auch die vereinbarte Frequenz ist einzuhalten, längere Unterbrechungen können die Verordnung unwirksam machen. Die erbrachten Behandlungen werden auf der Verordnung dokumentiert und von den Behandelten bestätigt.

Ob eine ergotherapeutische Behandlung im Einzelfall angezeigt ist, entscheidet die ärztliche Praxis. Die Therapeutin oder der Therapeut setzt die Verordnung fachlich um und hält Rücksprache, wenn der Verlauf eine Anpassung nahelegt. Diese Arbeitsteilung gehört zu den Inhalten der praktischen Ausbildung und wird in der staatlichen Prüfung abgefragt.

Abgrenzung

Heilmittel sind persönlich erbrachte Leistungen wie Ergotherapie, Physiotherapie oder Logopädie. Davon zu unterscheiden sind Hilfsmittel, also Gegenstände wie Schienen, Greifhilfen oder Rollstühle; sie werden getrennt verordnet. Ebenfalls abzugrenzen ist die Blankoverordnung, bei der die ärztliche Praxis die Diagnose stellt und die Auswahl von Maßnahme, Menge und Frequenz den Therapeutinnen und Therapeuten überlässt.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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