Praxisgründung

Auch: Praxiseröffnung, eigene Praxis

Praxisgründung bezeichnet den Aufbau einer eigenen ergotherapeutischen Praxis. Sie setzt die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung voraus; für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen kommt die Zulassung hinzu.

Praxisgründung bezeichnet den Aufbau einer eigenen ergotherapeutischen Praxis. Sie ist einer der Wege in die Selbstständigkeit und setzt die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung voraus. Wer Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen will, benötigt zusätzlich eine Zulassung als Heilmittelerbringer. Ohne diese Zulassung bleibt die Behandlung von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern möglich.

Rechtlicher Rahmen

§ 124 SGB V regelt die Zulassung von Heilmittelerbringern. Verlangt werden unter anderem die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, eine praktische Berufserfahrung nach der Ausbildung sowie Praxisräume und eine Ausstattung, die den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Die Einzelheiten stehen in den Rahmenempfehlungen und Verträgen nach § 125 SGB V, die der GKV-Spitzenverband mit den maßgeblichen Verbänden schließt. Was im Einzelfall gilt, prüfen die Krankenkassen; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung der Verträge. Die Höhe der Vergütung wird ebenfalls dort verhandelt und unterscheidet sich je nach Vertrag.

Was vor der Eröffnung zu klären ist

  • Zulassung nach § 124 SGB V und Benennung der fachlichen Leitung
  • Räume, Ausstattung und Zugänglichkeit nach den Vorgaben der Verträge
  • Anmeldung beim Finanzamt und Klärung der steuerlichen Einordnung
  • Berufshaftpflichtversicherung und weitere betriebliche Absicherung
  • Abrechnungsweg, Praxissoftware und Verwaltung der Verordnungen
  • Qualitätsmanagement, Hygieneplan und Datenschutz
  • Personalplanung, wenn Angestellte oder freie Mitarbeit vorgesehen sind

Bedeutung für Ausbildung und Berufseinstieg

Die rechtlichen Grundlagen berührt die Ausbildung im Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde, das nach Anlage 1 der ErgThAPrV in das Sozial- und Rehabilitationsrecht einführt. Eine betriebswirtschaftliche Qualifikation ist mit der Ausbildung nicht verbunden. Kaufmännische Themen werden deshalb meist über Fortbildungen, Gründungsberatungen und Angebote des Berufsverbands erarbeitet. Zwischen Abschluss und Gründung liegt in aller Regel eine Zeit der Anstellung, weil die Zulassung Berufserfahrung voraussetzt.

Die laufenden Pflichten einer Praxis gelten unabhängig davon, ob neu gegründet oder eine bestehende Praxis übernommen wird: Prüfung der Heilmittelverordnung vor Behandlungsbeginn, Schweigepflicht und die Dokumentationspflicht über den Behandlungsverlauf.

Neugründung und Übernahme

Eine Praxis kann neu aufgebaut oder übernommen werden. Bei einer Übernahme bestehen Räume, Ausstattung und ein Behandlungsstamm bereits; zu prüfen sind der Zustand der Zulassung, laufende Verträge, Mietverhältnisse und die Übergabe der Dokumentation unter den Vorgaben des Datenschutzes. Bei einer Neugründung entstehen alle Strukturen von Grund auf, dafür lassen sich Zuschnitt, Standort und fachliche Schwerpunkte frei wählen. Beide Wege beginnen mit dem Zulassungsverfahren, weil ohne Zulassung keine Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen stattfindet.

Angestellte Tätigkeit und eigene Praxis unterscheiden sich vor allem im Umfang der Verantwortung. Angestellte behandeln nach Verordnung und dokumentieren; die Praxisleitung verantwortet daneben Zulassung, Abrechnung, Personal, Räume und Qualitätssicherung. Diese Aufgaben sind nicht Teil der schulischen Ausbildung und werden berufsbegleitend erarbeitet.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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