Direktzugang meint den Weg in eine ergotherapeutische Behandlung ohne vorherige ärztliche Verordnung. In der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter ist dieser Weg in Deutschland nicht vorgesehen. In einigen anderen Ländern gehört ein direkter Zugang zu Heilmittelberufen zur Regelversorgung. Für den deutschen Berufsstand ist der Direktzugang ein berufspolitisches Thema, das eng mit der Akademisierung und mit der Blankoverordnung verknüpft ist. Wer eine Ausbildung beginnt, begegnet dem Begriff deshalb weniger im Behandlungsraum als in Fachzeitschriften und Verbandsstellungnahmen.
Rechtlicher Rahmen
Heilmittel sind nach § 32 SGB V Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die ärztliche Behandlung und die Veranlassung weiterer Leistungen sind in § 15 SGB V geregelt. Welche Maßnahmen unter welchen Voraussetzungen verordnet werden, bestimmt die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Danach setzt die Abgabe eines Heilmittels zulasten der Krankenkasse eine ärztliche Verordnung voraus. Das Ergotherapeutengesetz regelt demgegenüber nur die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, nicht den Zugang der Versicherten zur Behandlung.
Stand der Diskussion
Berufsverbände fordern den Direktzugang seit Langem, unter anderem mit Verweis auf die hochschulische Ausbildung und auf kürzere Wege in der Versorgung. Modellvorhaben nach § 63 SGB V erlauben es, befristet von Regelungen der Regelversorgung abzuweichen und die Ergebnisse auszuwerten. Eine bundesweite Regelung, die den Direktzugang für die Ergotherapie in die Regelversorgung überführt, besteht nicht (Stand: September 2026). Wie der Gesetzgeber weiter verfährt, ist offen. Diskutiert werden dabei unter anderem die Frage der diagnostischen Verantwortung, die Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit und die Anforderungen an die Qualifikation. Belastbare Aussagen über einen Zeitplan lassen sich daraus nicht ableiten.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
Im Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde, das die Anlage 1 der ErgThAPrV aufführt, wird die Zuständigkeitsverteilung zwischen ärztlicher Diagnose und therapeutischer Durchführung behandelt. In der praktischen Ausbildung zeigt sie sich täglich: Die Behandlung beginnt mit einer gültigen Verordnung, fachliche Fragen zur Auswahl der Maßnahme werden mit der verordnenden Praxis geklärt. Ohne Verordnung erbrachte Leistungen werden als Selbstzahlerleistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet. Eine auf das eigene Fachgebiet beschränkte Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, umgangssprachlich sektorale Heilpraktikererlaubnis genannt, erteilen die zuständigen Behörden der Länder; die Voraussetzungen sind nicht bundeseinheitlich geregelt.
Abgrenzung
Direktzugang ist von der Blankoverordnung zu unterscheiden. Dort stellt die ärztliche Praxis weiterhin die Diagnose und die Verordnung aus, überlässt aber die Auswahl von Maßnahme, Menge und Frequenz den Therapeutinnen und Therapeuten. Beim Direktzugang entfiele die ärztliche Verordnung als Zugangsvoraussetzung ganz. Ebenfalls abzugrenzen ist die Selbstzahlerleistung, die keine Regelung des Leistungsrechts ändert, sondern außerhalb davon stattfindet.