Die Blankoverordnung ist eine Form der Heilmittelverordnung, bei der die ärztliche Praxis die Diagnose stellt und die Indikation für ein Heilmittel feststellt, während Auswahl, Dauer und Frequenz der Behandlung bei den zugelassenen Therapeutinnen und Therapeuten liegen. Die fachliche Ausgestaltung verschiebt sich damit in die therapeutische Praxis, die ärztliche Verordnung bleibt Voraussetzung.
Rechtlicher Rahmen
Grundlage ist § 125a SGB V. Danach können der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Verbände der Heilmittelerbringer in den Verträgen nach § 125 SGB V vereinbaren, dass die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten den zugelassenen Leistungserbringern übertragen werden. Der Leistungsanspruch auf Heilmittel richtet sich weiterhin nach § 32 SGB V, die Verordnungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Eine Blankoverordnung ersetzt weder die Zulassung nach § 124 SGB V noch die Dokumentations- und Abrechnungspflichten aus den Verträgen.
Stand der Umsetzung
§ 125a SGB V ist eine Ermächtigung und keine unmittelbar geltende Regelung: Die Blankoverordnung greift erst, wenn sie für einen Heilmittelbereich vertraglich vereinbart ist. Zuerst umgesetzt wurde sie in der Physiotherapie für ausgewählte Diagnosegruppen. Für die Ergotherapie ist der Stand der Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Verbänden zum Zeitpunkt dieser Fassung offen (Stand September 2026). Welche Diagnosegruppen einbezogen werden und welche Regeln für Dokumentation und Abrechnung gelten, ergibt sich erst aus dem jeweiligen Vertrag.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
In der Ausbildung ist die Blankoverordnung ein Thema der Berufs- und Gesetzeskunde. Sie zeigt, wofür Befunderhebung und schriftliche Begründung gebraucht werden: Wer Menge und Frequenz selbst festlegt, leitet die Entscheidung aus dem Befund ab und hält sie nachvollziehbar fest. Damit rücken die ergotherapeutische Befunderhebung, standardisierte Assessments und das Clinical Reasoning in den Vordergrund. Auch die Wirtschaftlichkeit der eigenen Entscheidungen wird geprüft, weil die Verantwortung für den Umfang nicht mehr allein bei der verordnenden Praxis liegt.
Abgrenzung
Von der Blankoverordnung zu unterscheiden ist der Direktzugang: Dort entfiele die ärztliche Verordnung ganz, bei der Blankoverordnung bleibt sie bestehen. Ebenfalls abzugrenzen ist der langfristige Heilmittelbedarf, der die Verordnungsmenge bei bestimmten Diagnosen betrifft, die Auswahlentscheidung aber nicht verlagert.