Die ärztliche Verordnung steht am Anfang der ergotherapeutischen Behandlung im System der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ist mehr als ein Formular: Dahinter steht die ärztliche Entscheidung, dass eine Behandlung angezeigt ist, in welcher Form und in welchem Umfang. Die Verantwortung für diese Entscheidung bleibt bei der ausstellenden Praxis, die fachliche Durchführung liegt bei den Therapeutinnen und Therapeuten.
Rechtlicher Rahmen
§ 15 SGB V bestimmt, dass ärztliche Behandlung von Ärztinnen und Ärzten erbracht wird und dass Leistungen anderer Berufe von ihnen veranlasst werden. § 73 SGB V beschreibt den Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung, zu der die Verordnung von Heilmitteln gehört. § 32 SGB V verankert den Heilmittelanspruch, die Einzelheiten regelt die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Für jede Verordnung gilt zusätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V: Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
In der praktischen Ausbildung ist die Verordnung der erste Gegenstand jeder Behandlung: Angaben zu Diagnose, Heilmittel, Menge, Frequenz und Fristen werden geprüft, bevor der erste Termin stattfindet. Fehlende oder widersprüchliche Angaben klärt die Praxis mit der verordnenden Praxis; eigenmächtige Änderungen sind nicht vorgesehen. Zeigt der Verlauf, dass eine Anpassung sinnvoll wäre, ist der Weg dafür die Rückmeldung, in der Regel über den Therapiebericht. Diese Arbeitsteilung ist Prüfungsstoff und bestimmt zugleich den Ton der interdisziplinären Zusammenarbeit.
Praktisch geht es um wenige, immer gleiche Punkte: die Vollständigkeit der Angaben, die Passung von Heilmittel und Diagnosegruppe, die Frist zwischen Ausstellung und Behandlungsbeginn sowie die Vereinbarkeit von Menge und Frequenz mit den verfügbaren Terminen. Aus diesen Angaben entsteht der Behandlungsplan, der dann fachlich ausgestaltet wird. Im stationären Bereich tritt an die Stelle des Formulars die ärztliche Anordnung in der Patientenakte; die Aufgabenverteilung bleibt dieselbe.
Abgrenzung
Die Heilmittelverordnung ist die auf Heilmittel bezogene Form der ärztlichen Verordnung; daneben stehen Verordnungen über Arznei- und Hilfsmittel mit eigenen Formularen und Regeln. Bei der Blankoverordnung bleibt die ärztliche Verordnung Voraussetzung, die Auswahl von Maßnahme, Menge und Frequenz wird jedoch an die Therapie übertragen. Vom Direktzugang unterscheidet sich beides dadurch, dass dort die Verordnung als Zugangsvoraussetzung ganz entfiele; für die gesetzliche Krankenversicherung ist das in Deutschland nicht vorgesehen (Stand: September 2026).